S a t z u n g
des Turn- und Sportvereins Bad Driburg 1893 e.V.
§ 1
Rechtsform, Name und Sitz
(1)
Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen
Vereins und führt den Namen „Turn- und Sportverein Bad Driburg 1893 e.V.“ (im
Folgenden „TuS Bad Driburg 1893 e.V.“ genannt). Er ist beim Amtsgericht
Brakel eingetragen.
(2)
Sitz des Vereins ist Bad Driburg.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1)
Der Verein bezweckt die Pflege des Sports,
insbesondere der Fitness und der Gesunderhaltung.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
(1)
Der TuS Bad Driburg 1893 e.V. ist Mitglied
a)
des Badminton-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen
e.V.
b)
des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen
e.V.
c)
des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
d)
des Westdeutschen Tischtennisverbandes e.V.
e)
des Westdeutschen Volleyballverbandes e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden.
(2)
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch
schriftliche Beitrittserklärung zu erfolgen. Der Antragsteller verpflichtet
sich, alle Auskünfte zu erteilen, die für den Erwerb der Mitgliedschaft
sachdienlich sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
ist durch Eintrag in das Vereinsverwaltungsprogramm vollzogen.
(3)
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
Die Mitgliedschaft im TuS Bad Driburg zieht je nach Abteilungszugehörigkeit
automatisch die Mitgliedschaft in einer der in § 3 genannten Verbände nach
sich.
§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied hat das Recht, die sportlichen
Angebote zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es
ist hier an die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung sowie an
allgemeine Anweisungen des Vorstandes oder Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
(2)
Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur
persönlich wahrgenommen werden und sind nicht übertragbar.
(3)
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Mit Beginn
des Beitrittsmonats ist der Beitrag anteilig als Jahresbeitrag zu entrichten.
Für die Folgejahre wird der Jahresbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr
spätestens im Februar fällig.
(4)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das
18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Nachweis der Stimmberechtigung gilt die
aktuelle Mitgliederdatei.
(5) Mitglieder, die sich um den TuS Bad
Driburg in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
(2)
Der Austritt kann jederzeit veranlasst werden. Die
Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die
Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes maßgebend.
(3)
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden,
a)
wenn in grober Weise gegen Zwecke und Satzung des
Vereins verstoßen wird,
b)
bei unehrenhafter Handlung oder
c) Verletzung der Zahlungsverpflichtung
gemäß § 7 der Satzung, wenn das Mitglied mit dem Beitrag länger als drei
Monate nach vorangegangener schriftlicher Zahlungserinnerung in Rückstand
ist.
(4)
Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der
Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der
Dreiviertelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(5)
Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die
Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die
Mitgliedschaft vorher endet. Einen Anspruch auf Auskehrung eines Teiles der
Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Leistungen des Vereins besteht bei der
Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und
Zahlungsverpflichtungen
(1)
Der Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag) des Vereins wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Daneben kann für jede
Fachabteilung gesondert ein Abteilungsbeitrag erhoben werden. Abteilungslose
Mitglieder zahlen nur den Grundbeitrag.
(2)
Der Grundbeitrag ist nach Altersstufen gestaffelt:
a) für Mitglieder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres
b) für Mitglieder von der Vollendung des 14.
Lebensjahres bis zur Vollendung des
18.
Lebensjahres
c) für Mitglieder ab Vollendung des 18.
Lebensjahres
(3)
Die Beitragserhöhung wegen des Altersstufenübergangs
zum vollendeten 14. bzw. 18. Lebensjahr tritt zum nächsten Jahreseinzug der
Mitgliedsbeiträge ein.
(4)
Ab dem 3. Familienmitglied wird eine
Familienermäßigung, längstens bis zum 25. Lebensjahr, gewährt. Über die Höhe
der Ermäßigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu einer Familie
gehören alle Mitglieder mit demselben Wohnsitz und/oder mit der identischen
Bankkontoverbindung. Lebensgemeinschaften sind Familien gleichgestellt.
(5) Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.
(6)
Alle Mitglieder nehmen am Lastschriftverfahren durch
Bankeinzug teil. Andernfalls wird für die Erstellung und für den Versand der
Beitragsrechnung eine durch die Mitgliederversammlung festgelegte Pauschale
dem Jahresbeitrag aufgeschlagen. Erfolgt eine Rücklastschrift, die nicht
durch den TuS Bad Driburg 1893 e.V. zu vertreten ist, so sind zusätzlich die
Rücklastschriftgebühren vom Mitglied zu tragen.
§ 8 Organe des TuS Bad Driburg 1893 e.V.
(1)
Organe des TuS Bad Driburg 1893 e.V. sind:
a)
Die Mitgliederversammlung,
b)
der geschäftsführende Vorstand und
c)
der erweiterte Vorstand
§ 9 Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und
außerordentliche. Sie sind das oberste Organ des TuS Bad Driburg 1893 e.V.
Sie bestehen aus allen Mitgliedern des TuS Bad Driburg 1893 e.V.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle
Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen
Organen übertragen sind.
(3)
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte
Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den geschäftsführenden oder
erweiterten Vorstand übertragen.
§ 10 Gegenstand der
ordentlichen Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über
a)
Festsetzung der Grundbeiträge,
b)
Entlastung des Vorstandes,
c)
die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen
Vorstandsmitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes,
d)
die Wahl des stellvertretenden Geschäftsführers,
e)
die Wahl des Mitgliederverwalters, der gleichzeitig
Vertreter des
Kassenwartes ist,
f)
die Wahl des Sozialwartes und des Pressewartes,
g)
die Wahl der Rechnungsprüfer,
h)
Satzungsänderungen,
i)
Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge,
j)
die Auflösung des Vereins,
k)
die Bestellung der Liquidatoren im Falle der
Auflösung des Vereins.
(2) Die
Mitgliederversammlung nimmt außerdem die Abteilungsberichte entgegen und
bestätigt die Abteilungsleiter der einzelnen Fachabteilungen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden
oder dessen Stellvertreter geleitet. Ist keiner von Ihnen anwesend, übernimmt
ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, beginnend mit dem
Geschäftsführer, den Vorsitz.
(4) Vorschläge zur Tagesordnung oder
Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt
werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht
werden.
§ 11 Einberufung der
Mitgliederversammlung
(1)
Eine Ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich
einmal vom Vorstand einzuberufen, und zwar möglichst in den ersten 4 Monaten
des Geschäftsjahres. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt durch den
Vorstandvorsitzenden unter Angabe von Tagungsort, Termin und der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag. Sie kann sowohl schriftlich, als auch
formlos (z. B. durch Aushang, Tagespresse, Vereinszeitung) erfolgen.
(2)
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch
den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, wenn
a)
die Interessen des Vereins es erfordern und der
Vorstand es mit Dreiviertelmehrheit beschließt oder
b)
mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies
schriftlich unter
Angabe eines Tagesordnungspunktes beantragen. In diesem Falle muss die
Versammlung spätestens innerhalb von einem Monat nach Eingang des
Antrages stattfinden.
§ 12 Beschlüsse
der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch
Beschlüsse.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist, wenn ordnungsgemäß
einberufen, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
(3)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst, soweit nicht
durch die Satzung oder durch zwingende Gesetze etwas anderes bestimmt ist.
Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
(4)
Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder
20 % der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim
Vorstand beantragt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Dreiviertelmehrheit ist auch für den
Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
(5)
Die Wahlen erfolgen geheim, falls die
Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen
durchzuführen.
(6)
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Ungültige
Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
(7)
Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach
der Mitgliederversammlung angefochten werden.
§ 13 Geschäftsführende
Vorstand
(1)
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart zusammen.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im
Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
vertreten, von denen jeder auch allein vertretungsberechtigt ist. Bei ihrem
Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen,
insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes zu beachten.
(3)
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In
seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz
anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der
Geschäfte auch einer Geschäftsführung übertragen.
(5)
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung
b)
Einberufung der Mitgliederversammlung
c)
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d)
Verwaltung des Vereinsvermögens
e)
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f)
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss
von Vereinsmitgliedern
(6)
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in
Vorstandsitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt. Über
die Ergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung ergeht durch
den Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vor-sitzenden
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Jedes
Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder zur
Vorstandsitzung erscheinen.
§ 14 Erweiterter Vorstand
(1)
Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt
zusammen:
a)
Geschäftsführende Vorstand
b)
Ehrenvorsitzender
c)
Stellvertretender Geschäftsführer
d)
Mitgliederverwalter, der für die Mitgliederverwaltung
und den Mitgliedsbeitragseinzug zuständig ist und der gleichzeitig Vertreter
des Kassenwartes ist,
e)
Sozialwart
f)
Pressewart
g)
Jugendwart und dessen Stellvertreter
h)
Abteilungsleiter der einzelnen Fachabteilungen und
deren Stellvertreter
Der geschäftsführende Vorstand kann dieses Organ durch
Hinzuziehung weiterer Mitglieder (z.B.: Funktionsträger, Trainer,
Übungsleiter) erweitern.
(2)
Der erweiterte Vorstand hat alle Aufgaben zu
erfüllen, die von den in §§ 10 und 13 der Satzung genannten Organe nicht
wahrgenommen werden können. Er ist immer dann einzuberufen, wenn für
bedeutende Angelegenheiten, die den TuS Bad Driburg 1893 e.V. betreffen, eine
breitere Arbeitsbasis erforderlich ist.
(3)
Der erweiterte Vorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit Ausnahme der
Abteilungsleiter und der Jugendvertreter gewählt.
(4)
Ein Mitglied darf höchstens zwei Vorstandsposten
bekleiden.
(5)
Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach
Bedarf statt. Zu diesen Sitzungen hat der Geschäftsführer in Abstimmung mit
dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen
einzuladen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache
Stimmenmehrheit. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 15 Fachabteilungen
(1)
Im TuS Bad Driburg 1893 e.V. können an Sportarten
orientierte Fachabteilungen gebildet werden. Diese werden von
Abteilungsleitern geleitet, die aus dem Kreis der Abteilungsmitglieder
gewählt werden.
(2)
Die Abteilungsleiter können sich zur Führung der
Abteilungen weiterer Mitglieder bedienen, die den Abteilungsvorstand bilden.
Diese Mitglieder sind ebenfalls aus dem Kreis der Abteilungsmitglieder zu
wählen.
(3)
Über den Zeitraum der Vorstandstätigkeit entscheidet
der Abteilungsvorstand. Im Übrigen ist die Vereinssatzung für die Abteilungen
bindend.
(4)
Die Abteilungen haben jährlich der
Mitgliederversammlung des Vereins einen Bericht über ihre Tätigkeit
vorzulegen.
§ 16 Rechnungsprüfer
(1) Die
Rechnungsprüfer haben jederzeit die Möglichkeit, die Geschäftsführung des TuS
Bad Driburg 1893 e.V. und seine Abteilungskassen zu überwachen. Sie haben zu jeder ordentlichen
Mitgliederversammlung die Hauptkasse und die Abteilungskassen zu prüfen und
der Mitgliederversammlung einen Bericht über diese Prüfungen zu geben.
(2) Die Prüfung erfolgt durch zwei
Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre
zu wählen sind. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Jedoch kann ein
Rechnungsprüfer nach einer Unterbrechung von 5 Jahren wieder neu gewählt
werden.
§ 17 Kassenführung
(1)
Der Hauptkasse obliegt die Vereinnahmung sämtlicher
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. Die Abteilungsbeiträge werden an
die einzelnen Fachabteilungen weitergeleitet. Die Hauptkasse übernimmt
sämtliche Ausgaben, die den Gesamtverein betreffen.
(2)
Alle Abteilungen haben eine eigene Kasse. Sie
vereinnahmen und verausgaben sämtliche Beträge, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit ihrer Abteilung stehen. Dies sind z.B. Eintrittsgelder,
Werbeeinnahmen, Verbandsabgaben, Fahrt- und Verwaltungskosten.
(3)
Die Abteilungskassierer sind dem geschäftsführenden
Vorstand für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Sie haben
Kassenberichte zu fertigen, die zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres dem
geschäftsführenden Vorstand vorzulegen sind. Die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes haben jederzeit das Recht, die Abteilungskassen
zu prüfen.
(4)
Auf Antrag der einzelnen Abteilungen kann der
geschäftsführende Vorstand Zuschüsse gewähren.
§ 18 Jugendordnung
(1)
Die Jugendordnung wird Teil der Vereinssatzung. Die
Jugendlichen des TuS Bad Driburg 1893 e.V. können aus dieser Vorschrift nur
die ihr nach der Jugendordnung zustehenden Rechte herleiten.
§ 19 Ehrungen
(1)
Der TuS Bad Driburg 1893 e.V. verleiht
a)
die „silberne Ehrennadel“ mit Urkunde,
b)
die „goldene Ehrennadel“ mit Urkunde und nimmt
c)
außergewöhnliche Ehrungen vor.
(2)
Die Ehrennadel wird an Mitglieder wie folgt
verliehen:
a) „silberne
Ehrennadel“ nach 20-jähriger
ununterbrochener Funktionstätigkeit
im Verein
nach
25-jähriger Vereinszugehörigkeit
b) „goldene Ehrennadel“ nach 30-jähriger ununterbrochener Funktionstätigkeit
im
Verein
nach
40-jähriger Vereinszugehörigkeit
c) „Ehrungen“ für
besondere ehrenamtliche oder sportliche Leistungen,
für
50-jährige oder längere Vereinszugehörigkeit
§ 20 Auflösung
des Vereins
(1)
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
a)
den Nachfolgeverein, wenn er ebenfalls als
gemeinnütziger Verein anerkannt ist oder
b)
falls das nicht der Fall ist, an die Stadt Bad
Driburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Gleichstellung
Der
besseren Lesbarkeit wegen ist diese Satzung nur in einer Geschlechtsform
geschrieben. Alle Funktionen können auch von Frauen wahrgenommen werden. Die
Bezeichnungen in der Geschäftsführung erhalten dann die weibliche Form.
§ 22 Inkrafttreten
Vorliegende
Satzung ändert die Satzung des TuS Bad Driburg 1893 e.V. vom 26. Januar 1952,
ergänzt bzw. geändert am 15. November 1960, am 5. März 1971, am 23. März
1973, am 17. März 1989 und tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
am 17. April 2008 in Kraft.
Bad Driburg, den 17. April 2008
Für den geschäftsführenden Vorstand
Helge Heinemann Ludwig
Spieker
1. Vorsitzender 2.
Vorsitzender
Wilfried Rose Andreas
Amstutz
1.
Geschäftsführer Kassenwart
(Dies ist eine Abschrift. Maßgebend ist
der im Original unterzeichnete 10-seitige Satzungstext.)
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